Satzung für den Heimatverein Posthausen e.V.

§ 1      Name, Sitz

Der Heimatverein Posthausen e.V. mit Sitz in Ottersberg – Ortschaft Posthausen – verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode, VR 120077.

§ 2      Vereinszweck

Die Zwecke des Vereins sind:

·     die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie

·     die Förderung des Brauchtums und der niederdeutschen Sprache.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

·     die Sammlung und Bewahrung landwirtschaftlicher und örtlicher Kulturwerte im Heimatmuseum,

·     Vorführung traditioneller Techniken wie z.B. Spinnen und Weben, Backen, Dreschen,

·     Bildungsveranstaltungen über Heimatgeschichte und gewachsene Traditionen,

·     Pflege und Verbreitung der niederdeutschen Sprache durch geeignete Veranstaltungen,

·     Organisation und Durchführung von Erntefesten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglied des Heimatvereins kann jeder werden, der gewillt ist den Verein in seinem Zweck zu unterstützen und zu fördern. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

§ 4      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Austrittserklärung muss bis spätestens 15. November eines Jahres beim Vorstand vorlie­gen und erlischt zum Jahresende. Die Mitgliedschaft erlischt auch bei Auflösung des Vereins.

§ 5      Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz mehrerer Mahnungen länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist oder das Mitglied dem Zweck des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

§ 6      Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird auf der Hauptversammlung des Heimatvereins durch die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen und festgesetzt.

§ 7      Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung hat 10 Tage vorher zu erfolgen. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand mit derselben Frist außerordentlich anberaumen.

§ 8      Aufgaben des Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung hat zur Aufgabe:

a)    die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b)   die Festsetzung des Beitrages,

c)    die Entlastung des Vorstandes,

d)   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e)   den Ausschluss von Mitgliedern,

f)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 9      Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden,

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender),

c)    dem Schriftführer,

d)   dem Kassenwart.

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Heimatverein wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Die genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 10    Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern (§ 9) und den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen zusammen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden auf der Jahres­hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über:
a)    die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Zweck des Vereins dienen (§ 2),
b)   die Aufstellung von Programmen,
c)    die Planung und Durchführung von Veranstaltungen

11    Beschlussfassung
Die Organe des Heimatvereins fassen ihre Beschlüsse mit Ausnahme der besonders aufgeführten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, unter der Bedingung, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlüsse sind jeweils vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12    GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Überschüsse aus Beiträgen oder Veranstal­tungen gelten als Einnahmen und können nicht an Mitglieder des Heimatvereins verteilt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 13    Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Heimatvereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts an die Gemeinde Ottersberg, mit der Maßgabe, es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.